Die Definition
Ein Sondervermögen ist ein Vermögen, dass getrennt vom anderen Vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird. Ein Beispiel hierfür ist eine Investmentfondsgesellschaft. So muss eine Fondsgesellschaft die Gelder Ihrer Kunden etwa getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft verwahren.
Im Falle einer Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft fällt das im Sondervermögen verwaltete Kapital nicht unter die Haftung für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Gläubiger haben somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Kapitalanlagegesellschaft keinen Zugriff auf das Sondervermögen.
Wie ist die Verwaltung von Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft geregelt
Legt eine Fondsgesellschaft mehrere Investmentfonds auf, so müssen für die unterschiedlichen Fonds auch unterschiedlich bezeichnete Sondervermögen gebildet werden. Sofern Sondervermögen aus bestimmten Gründen zusammengelegt werden sollen, so ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Ein Beispiel hierfür könnte die Verschmelzung von zwei Investmentfonds sein. In diesem Fall könnte es für die Fondsgesellschaft Sinn machen, die beiden bislang getrennt gehaltenen Sondervermögen in eines zu verschmelzen.
Welche Anlagemöglichkeiten sind als Sondervermögen zulässig?
Eine Fondsgesellschaft unterliegt auch bei der Bildung des Sondervermögens für etwa einen neu aufgelegten Fonds bestimmten Auflagen.
Für die Anlage als Sondervermögen kommen somit nur folgenden Möglichkeiten in Betracht:
- Instrumente des Geldmarkts mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten
- Bankguthaben mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten
- Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden
- Anteile an Investmentgesellschaften, wenn diese maximal 10% selbst in andere Investmentgesellschaften investieren
- Derivate, ausgeschlossen sind hierbei jedoch Edelmetalle und Waren
- Kredite, sofern diese kurzfristigen Charakter haben und die Investition maximal 10% des Sondervermögens beträgt
- sonstige Anlagen wie nicht börsengehandelte Wertpapiere, Begrenzung bei max. 10% des eigenen Sondervermögens
Leerverkäufe und Shortselling als Investition für das Sondervermögen sind nicht gestattet.