Wer Erträge aus ausländischen Wertpapieren, also beispielsweise Aktien oder Investmentfonds erhält, der wird bei der Ertragsausschüttung vermutlich schon einmal mit einem Quellensteuerabzug konfrontiert gewesen sein. Doch es ist möglich, die direkt einbehaltene Quellensteuer bei Aktien, aber auch bei anderen ausländischen Wertpapieren zurück zu holen.
Was ist die Quellensteuer?
Die Quellensteuer heißt so, weil sie eine Steuer ist, die direkt an der Quelle, also an der Einnahmequelle, einbehalten wird. Hier in der Bundesrepublik Deutschland wird die Quellensteuer etwa auf Kapitalerträge aus Aktien-Dividenden, aber auch auf Zinsen von Anleihen erhoben. Hierbei ist die auszahlende Gesellschaft oder Bank verpflichtet, die Steuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Als ausländischer Investor bezahlst Du somit Steuern an den jeweiligen ausländischen Staat.
In Deutschland liegt der Steuersatz für Kapitalerträge aktuell bei 25%. Es gibt jedoch auch Abkommen mit anderen Ländern, die es ermöglichen das die Quellensteuer zurückgefordert werden kann.

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Wer legt die Höhe Quellensteuer bei Aktien oder Anleihen fest?
Die Höhe der von ausländischen Investoren einbehaltene Quellensteuer auf Erträge legt der jeweilige Staat selbst fest. Die Steuersätze sind dabei je nach Land durchaus sehr unterschiedlich. Während Länder wie Schweden oder die USA eine Quellensteuer von 30% einbehalten, so liegt der Steuersatz in China nur bei 10%. In Brasilien oder in Großbritannien wird sogar überhaupt keine Quellensteuer fällig.
Quellenland | Quellensteuersatz |
---|---|
Schweiz | 35 Prozent |
Belgien | 30 Prozent |
Schweden | 30 Prozent |
USA | 30 Prozent |
Italien | 26 Prozent |
Irland | 25 Prozent |
Südafrika | 20 Prozent |
Japan | 15 Prozent |
Russland | 15 Prozent |
Frankreich | 12,8 Prozent |
China | 10 Prozent |
Brasilien | 0 Prozent |
Großbritannien | 0 Prozent |
Kann ich Quellensteuer bei Aktien oder Anleihen zurückholen?
Grundsätzlich funktioniert das, allerdings auch nur dann, wenn zwischen dem Quellland und dem Land des Investors ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dieses Abkommen haben einige Länder miteinander geschlossen, damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung von Erträgen kommt.
Doppelte Besteuerung – Ein Beispiel
Bei einer Dividendenzahlung einer amerikanischen Aktie an einen deutschen Anleger wird die Dividende zunächst mit der deutschen Kapitalertragssteuer / Abgeltungsteuer in Höhe von 25% belastet, und zusätzlich mit der Quellensteuer der USA in Höhe von 30%. Von der eigentlichen Dividendenzahlung bleibt in solch einem Fall kaum mehr etwas übrig. Ein Doppelbesteuerungsabkommen soll genau diese doppelte Besteuerung der Dividendenerträge verhindern.
Definition des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten. Die Länder regeln damit die Besteuerung von Einkommen und Vermögen untereinander. Sie machen das, um um sicherzustellen, dass Bürger nicht in beiden Ländern gleichzeitig besteuert werden. Das sogenannte DBA soll somit verhindern, dass ein Anleger etwa bei Aktienerträgen sowohl im Heimatland und auch im ausländischen Quellenland besteuert wird. Es regelt zudem auch, in welchem Land die Steuer erhoben wird, und welche Teile des Einkommens (oder auch des Vermögens) etwa von einer Besteuerung ausgenommen sind. Im Doppelbesteuerungsabkommen sind auch die jeweils gültigen Steuersätze festgehalten. Weltweit gibt es etwa 3.000 Besteuerungsabkommen dieser Art.

Wie kann ich Quellensteuer bei Aktien oder Anleihen wieder zurück holen?
Sofern Du auf der Wertpapierabrechnung für eine Ertragsausschüttung einen Quellensteuerabzug entdeckst, hast Du als Anleger in einem EU-Land oder in einem Land, das ein gültiges Steuerabkommen mit Deutschland hat, die Möglichkeit, die Quellensteuer ganz oder teilweise zurückzufordern.
Die Rückforderung von Quellensteuern kann jedoch durchaus anspruchsvoll sein. Der Grund dafür liegt darin, dass die Erstattung der Steuer beim jeweils zuständigen Finanzamt des Quelllandes beantragt werden muss. Und dafür sind dann auch die entsprechenden Formulare der entsprechenden Finanzbehörde einzureichen. Hinzu kommt, dass Vordrucken im Regelfall in der Landessprache verfasst sind.
Formulare zur Beantragung der Quellensteuerrückerstattung
Einige Links zu Formularen von Steuerbehörden haben wir hier für dich zusammengestellt. Die Liste ist nicht vollständig. Nachdem sich Vordrucke oder die steuerlichen Gegebenheiten jederzeit ändern können, gibt es keine Garantie für die Aktualität der Formulare:
- USA: Formular W-8BEN
- Schweiz: Online-Vordruck eF85
- Österreich: Erstattungsantrag ZS-QU 1 und ZS-QU 2
- Frankreich: Vordrucke der Finanzbehörde
Sehr hilfreich ist aber auch ein Link zu den deutschen Steuerbehörden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat eine Linksammlung veröffentlich, manchmal sogar mit Ausfüllhinweisen. Allerdings schreibt die Behörde selbst, dass für die Aktualität der Formulare und Links ausländischer Steuerbehörden, keine Garantie übernommen werden kann. Den Link zur BZSt findest Du hier.
Fazit zur Quellensteuer bei Aktien und Anleihen
Allein das Wort Steuer löst bei vielen bereits Kopfschmerzen aus. Viele erinnern sich an die jährlich oft lästige Einkommensteuererklärung. Aber auch wenn das Thema Steuer nicht beliebt ist, so solltest Du nicht verschenken, weder an den deutschen, noch an einen ausländischen Fiskus. Schließlich schmälert jede Abgabe oder Steuer auch die hart verdienten Erträge.
Die Rückerstattung der Quellensteuer kann leider in manchen Fällen sogar Jahre betragen. Insofern kommt es natürlich auch immer auf die Summe an, die Du als Anleger zurückfordern möchtest. Die Arbeit und das ausfüllen von Formularen sollte natürlich im Verhältnis zum Ertrag stehen. Je nach Höhe der Ausschüttung kann ein Antrag auf Erstattung aber auch Sinn machen. Im Zweifel solltest Du einen Steuerberater hinzuziehen.
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